Gerichtsurteil
Konkurrenz belebt das Geschäft. So lautet ein Motto in der freien Wirtschaft. Konkurrenz lebt aber auch davon, keinen Ideenklau zu betreiben. Dementsprechend ist es nicht vorgesehen, dass sich ein Arbeitnehmer an einer Firma mit ähnlichen Leistung en beteiligt.
Kiel/Berlin (dpa/tmn) - Ein Arbeitnehmer, der als Gesellschafter an einem Konkurrenzunterneh men beteiligt ist, kann damit gegen das Verbot der Konkurrenztätigkei t verstoßen. Das geht nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgeric hts Schleswig-Holstein hervor.
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