Gesetz der Straße
Ein achtjähriges Kind haftet bei einem Unfall im Straßenverkehr grundsätzlich nicht selbst. Allerdings können Eltern für den Nachwuchs haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Osnabrück (dpa/tmn) - Kinder bis zum zehnten Lebensjahr haften im Straßenverkehr grundsätzlich nicht. Allerdings können die Eltern für die verursachten Schäden ihrer Sprösslinge in die Haftung genommen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
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