Urlaubsanspruch
Der Resturlaub im ausgehenden Kalend erjahr kann zum leidigen Streitthema zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden. Daher sollten sich beide Parteien früh darüber austauschen.
Köln (dpa/tmn) - Haben Mitarbeiter noch Resturlaub für 2016, kann der Arbeitgeber anordnen, ihn bis Ende des Jahres zu nehmen. Machen Arbeitnehmer dann keinen Gebrauch vom Urlaubsanspruch, verfällt er. Darauf weist Nathalie Oberthür hin, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.
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