Stromvertrag
Erhöht ein Stromversorger die Preise, ist das für viele Kunden ärgerlich. Legen sie Widerspruch gegen die Preiserhöhung ein, müssen sie aber nicht mit einer Kündigung rechnen. Denn der Versorger muss ausstehende Beträge erst auf anderen Wegen einfordern.
Frankenthal (dpa/tmn) - Ein Grundversorger darf einen Stromvertrag bei Zahlungsverzug nicht einfach kündigen. Erst müssen Rückstände eingefordert und eingeklagt werden, entschied das
Landgericht Frankenthal (Az.: 2 S 74/16), wie der Bund der Energieversorger berichtet.
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