Zur Berechnung der Maklerprovision bildet der gesamte Kaufpreis die Grundlage. Dazu zählt unter Umständen auch das Inventar. Es wird im Grundstückskaufver trag manchmal getrennt vom Anteil des Preises der eigentlichen Immobilie angegeben, weil auf mitverkauftes Inventar die vom Käufer zu zahlende Grunderwerbssteuer entfällt. Darauf weist der Immobilienverband IVD in seiner Zeitschrift hin (Ausgabe 3/2015) und beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Charl ottenburg (231 C 51/14).
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