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Räumpflicht im Winter - Kein Urlaub ohne Vertretung

21.12.2015

Räumpflicht im Winter - Kein Urlaub ohne Vertretung

Von Falk Zielke, dpa Jeder Vermieter weiß: «Eigentum verpflichtet.» Diese Regel findet sich im Grundgesetz. Wenn Eis und Schnee auf den Bürgersteigen liegen, greift noch eine weitere Bestimmung: Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere verletzt, ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. ...weiterlesen
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