Nachrichten » Auto

17.02.2017

Gewerblicher Lieferverkehr frei: Fahrtzweck ist entscheidend

Recht im Verkehr Halteverbotszonen darf der gewerbliche Lieferverkehr oft zum Be- und Entladen nutzen. Jedoch muss der Transport auch eine geschäftsmäßige Liefertätigkeit darstellen. Das ergab ein Urteil des Verwaltungsgericht s Gelsenkirchen. Der ADAC weist auf ein Urteil des Verwaltungsgericht s Gelsenkirchen (Az.: 17 K 4420/13) hin: Ein Autofahrer stellte seinen Lieferwagen in einem absoluten Halteverbot ab. Allerdings gab es folgende Zusatzbeschilderun g: «Gewerblicher Lieferverkehr frei, werktags 7-19 h, auf dem Seitenstreifen». Als er zurückkam, wollte ein Abschleppdienst sein Auto an den Haken nehmen. Die Behörde bestand auf Bezahlung dieser Leerfahrt. In den Augen des Lieferwagenfahrers war das Abschleppen rechtswidrig. Er sei «gewerblicher Lieferverkehr» gewesen, habe er doch eine reparierte Überwachungskamera für seinen Betrieb abgeholt. ...weiterlesen
Zurück zur letzten Seite

Nachrichten aus der Welt

BremenDelmenhorstOldenburgWilhelmshavenAmmerlandCloppenburgFrieslandKreis OldenburgKreis VechtaWesermarsch
PanoramaAutoReisenHaus / GartenComputerSportBildung / Beruf