Amtsgericht Köln
Wenn es zu Flugausfällen kommt, müssen sich Reisende meist auf andere Abflugszeiten einstellen. Pauschalurlauber müssen jedoch keinen ungeplanten Nachtflug hinnehmen, wie ein Urteil zeigt.
Köln (dpa/tmn) - Wenn der Reiseveranstalter den Rückflug in die Nacht vorverlegt, kann der Urlauber den Vertrag kündigen - ihm steht dann die Rückzahlung der Anzahlung, die Erstattung der Versicherungsprämi e und eine Entschädigung zu, das entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 133 C 265/15).
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