Gerichtsurteil
Eine elektronische Unterschrift von Dokumenten erscheint oft praktisch. Für Verträge nimmt man aber lieber ein zertifiziertes System. Die Folgen können sonst weit reichen - etwa für Arbeitsverträge.
Berlin (dpa/tmn) - Soll ein Arbeitsvertrag befristet gelten, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diese Vereinbarung unterzeichnen. Digitale Signaturen sind dabei nur zulässig, wenn das verwendete Signaturverfahren zertifiziert ist. Andernfalls gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 36 Ca 15296/20).
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