Verletzt sich ein Flugzeug-Passagier beim Flug, kann er dafür unter Umständen Schadenersatz verlangen. Gilt das aber auch bei einem Sturz auf der Fluggastbrücke? Darüber verhandelte zuletzt ein Gericht.
Düsseldorf (dpa/tmn) - Eine Airline haftet nicht für den Sturz eines Passagiers auf der Fluggastbrücke. Denn eine Haftung sei nur bei Gefahren denkbar, die typisch für den Luftverkehr sind, argumentierte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 18 U 124/14).
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